Umgang mit dem Corona-Virus an Schulen (MSB NRW, Mail Nr. 15)

Liebe Schulgemeinde,

anbei veröffentliche ich die Mail Nr. 15 des MSB NRW zum Umgang mit dem Corona-Virus.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stockem

 

 

Betreff: msb2004_1801 Umgang mit dem Corona-Virus an Schulen (15. Mail)
Datum: 18.04.2020 18:17
Von: postverteiler@schulmail.nrw.de
An: "'postverteiler@schulmail.nrw.de'" <postverteiler@schulmail.nrw.de>
Antwort an: corona@msb.nrw.de
>>>>>>>>>> Beginn der Schulmail des MSB NRW >>>>>>>>>
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der SchulMail Nr. 14 hatte ich Sie insbesondere über die
Wiederaufnahme des Schulbetriebs ab dem 20. April 2020 informiert. Wie
angekündigt, möchte ich mit dieser SchulMail Nr. 15 weitere und
ergänzende Hinweise zur Vorbereitung auf diese Wiederaufnahme geben.
Dabei handelt es sich insbesondere um Hinweise und Vorgaben zu
Hygienemaßnahmen und zum Infektionsschutz. Diese Hinweise und Vorgaben
hat das Ministerium für Schule und Bildung auf der Grundlage einer
eigens für diese Wiederaufnahme des Schul- und Prüfungsbetriebes
erbetenen Stellungnahme von Medizinern und ausgewiesenen
Wissenschaftlern erstellt. Die Stellungnahme wurde von der DEUTSCHEN
GESELLSCHAFT FÜR KRANKENHAUSHYGIENE (DGKH), DEM BUNDESVERBAND DER
ÄRZTINNEN UND ÄRZTE DES ÖFFENTLICHEN GESUNDHEITSDIENSTES (BVÖGD) UND
VON DER GESELLSCHAFT FÜR HYGIENE, UMWELTMEDIZIN UND PRÄVENTIONSMEDIZIN
(GHUP) erarbeitet.
Darüber hinaus informiere ich Sie nachfolgend nochmals konkret und
klarstellend über verpflichtende und freiwillige schulische
Veranstaltungen für unterschiedliche Schülergruppen, für die AB
DONNERSTAG, 23. APRIL 2020, die Schulen wieder geöffnet werden.
Die Zeit ab Montag, 20.04.2020, soll in den Schulen nur zur Vorbereitung
dieses Neustarts genutzt werden - unter strikter Wahrung der unten
dargestellten Vorgaben für Hygiene und Schutz der Beschäftigten.
Ein „normaler" Besprechungs- und Konferenzbetrieb ist weder gemeint
noch damit vereinbar.

I. PFLICHTIGE UND FREIWILLIGE SCHULISCHE VERANSTALTUNGEN

In der SchulMail Nr. 14 wurde ausgeführt, dass die Wiederaufnahme des
Schulbetriebs in der kommenden Woche zunächst alle weiterführenden
Schulen betrifft, die Vorbereitungen auf Prüfungen und auf Abschlüsse
vornehmen sowie Prüfungen abnehmen.
Die Teilnahme am Unterricht ab dem 23.04.2020 und den anderen damit im
Zusammenhang stehenden schulischen Veranstaltungen ist VERPFLICHTEND
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· für Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs mit
bevorstehenden Terminen für dezentrale Abschlussprüfungen, für den
schriftlichen Teil von Berufsabschlussprüfungen der Kammern und
zuständigen Stellen (vgl. SchulMail Nr. 14, IV. Ziffer 1) sowie für
Schülerinnen und Schüler in Bildungsgängen der
Ausbildungsvorbereitung und der einjährigen Bildungsgänge der
Berufsfachschule Anlage B,
· für die Schülerinnen und Schüler weiterführender
allgemeinbildender Schulen mit bevorstehenden Terminen zum Erwerb des
Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 oder des Mittleren Schulabschlusses
(vgl. SchulMail Nr. 14, IV. Ziffer 3),
· für Schülerinnen und Schüler an allen Förderschulen mit
Abschlussklassen (vgl. SchulMail Nr. 14, IV. Ziffer 4).
Lediglich die Teilnahme an Lernangeboten in den jeweiligen
Prüfungsfächern zur VORBEREITUNG AUF DIE ABITURPRÜFUNGEN ist
FREIWILLIG, weil die Schülerinnen und Schüler den curricularen
Unterricht in der Q2 nahezu vollständig erhalten haben. Das Angebot
einer freiwilligen schulischen Unterstützung bei der
Prüfungsvorbereitung soll den aktuellen Umständen Rechnung tragen und
ist daher eine Option, keine Pflicht.

II. UNTERRICHTSTEILNAHME VON SCHÜLERINNEN UND SCHÜLERN

Sofern Schülerinnen und Schüler in Bezug auf das Corona-Virus
(COVID-19) relevante Vorerkrankungen (siehe hierzu III.) haben,
entscheiden die Eltern - gegebenenfalls nach Rücksprache mit einer
Ärztin oder einem Arzt, ob für ihr Kind eine gesundheitliche
Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. In diesem Fall
benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen
schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung eine gesundheitliche
Gefährdung durch den Schulbesuch bei ihrem Kind grundsätzlich möglich
ist. Die Art der Vorerkrankung braucht aus Gründen des Datenschutzes
nicht angegeben zu werden. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern
gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
In der Folge ENTFÄLLT die Pflicht zur TEILNAHME AM PRÄSENZUNTERRICHT.
Diesen Schülerinnen und Schülern sollen Lernangebote für zu Hause
gemacht werden (Lernen auf Distanz).
Eine TEILNAHME AN PRÜFUNGEN ist für diese Schülerinnen und Schülern
durch besondere Maßnahmen zu ermöglichen. So muss das Schulgebäude zu
einer bestimmten Zeit einzeln oder durch einen gesonderten Eingang
betreten werden können und erforderlichenfalls die Prüfung in einem
eigenen Raum durchgeführt werden. Können diese Schutzmaßnahmen nicht
sichergestellt werden, soll ein Nachholtermin unter dann geeigneten
Bedingungen angeboten werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln
für das krankheitsbedingte Versäumen von Prüfungen.

III. UNTERRICHTSEINSATZ VON LEHRERINNEN UND LEHRERN

Selbstverständlich trifft das Land Nordrhein-Westfalen als Dienstherr
und Arbeitgeber gegenüber allen Beschäftigten gerade in Zeiten einer
Pandemie eine besondere Fürsorgepflicht. Daher treffen wir im Folgenden
besondere Regelungen zum Schutz der Beschäftigten, die sich auf die
aktuelle Erkenntnislage stützen. Die Regelungen gelten zunächst bis
zum Ablauf des 3. Mai 2020, da die aktuell gültige Fassung der
einschlägigen Corona-Betreuungs-Verordnung
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https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie
bis zu diesem Datum befristet ist. Über Folgeregelungen werde ich Sie
rechtzeitig informieren. Soweit darüber hinaus dienst- und
arbeitsrechtliche Regelungen im Einzelfall durch Schulleitungen oder
Schulaufsichtsbehörden getroffen werden müssen, gilt als oberster
Grundsatz, dass mögliche Gesundheitsgefährdungen so weit wie möglich
auszuschließen sind.

1. LEHRERINNEN UND LEHRER MIT VORERKRANKUNGEN

Insbesondere bei nachfolgenden Vorerkrankungen besteht - unabhängig vom
Lebensalter - grundsätzlich ein erhöhtes Risiko für einen schwereren
Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Corona-Virus (COVID-19):
· Therapiebedürftige Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z.B.
coronare Herzerkrankung, Bluthochdruck)
· Erkrankungen der Lunge (z.B. COPD, Asthma bronchiale)
· Chronische Lebererkrankungen
· Nierenerkrankungen
· Onkologische Erkrankungen
· Diabetis mellitus
· Geschwächtes Immunsystem (z.B. auf Grund einer Erkrankung,
die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch regelmäßige
Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und
herabsetzen können, wie z.B. Cortison)
Deshalb ist bei Lehrerinnen und Lehrern mit diesen Vorerkrankungen ein
besonderer Schutz erforderlich. Diese Lehrerinnen und Lehrer dürfen
zunächst bis zum Beginn des 4. Mai 2020 aus Gründen der Fürsorge
NICHT IM PRÄSENZUNTERRICHT eingesetzt werden. Ein Einsatz bei digitalen
Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die Teilnahme an (z.B.
prüfungsvorbereitenden) Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist
- unter strikter Einhaltung der Hygienevorgaben (siehe hierzu IV.) -
zulässig.
Der Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe erfolgt durch eine
schriftliche Erklärung der Lehrkraft gegenüber der Schulleiterin oder
dem Schulleiter. Die Art der Vorerkrankung ist aus Gründen des
Datenschutzes nicht anzugeben.
Bei bestehenden Unsicherheiten über das Vorhandensein einer
Vorerkrankung sollte ärztlicher Rat eingeholt werden.

2. LEHRERINNEN UND LEHRER, DIE DAS 60. LEBENSJAHR VOLLENDET HABEN

Lehrerinnen und Lehrer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind
unabhängig von Vorerkrankungen NICHT IM PRÄSENZUNTERRICHT einzusetzen.
Ein Einsatz bei digitalen Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die
Teilnahme an Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist - unter
strikter Einhaltung der Hygienevorgaben (siehe hierzu IV.) - zulässig.
Wollen Lehrerinnen und Lehrer dieser Altersgruppe in der Schule im
PRÄSENZUNTERRICHT FREIWILLIG TÄTIG werden, ist dies möglich. Eine
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kurze schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem
Schulleiter ist erforderlich.

3. LEHRERINNEN UND LEHRER MIT SCHWERBEHINDERUNGEN

Bei einer Schwerbehinderung - ohne Vorerkrankung und vor Vollendung des
60. Lebensjahres - ist ein Einsatz auch im Unterricht grundsätzlich
möglich. Bei bestehenden Unsicherheiten sollte ärztlicher Rat
eingeholt werden. Die Vertretungen der Schwerbehinderten sind
einzubinden.

4. SCHWANGERE LEHRERINNEN

Aus arbeitsmedizinischen Gründen ist angesichts der derzeitigen
Umstände ein BESCHÄFTIGUNGSVERBOT für eine schwangere Lehrerin
auszusprechen. Die zuständigen Schulaufsichtsbehörden werden um
entsprechende Veranlassung gebeten.

5. PFLEGEBEDÜRFTIGE ANGEHÖRIGE MIT VORERKRANKUNGEN

Ebenfalls KEIN EINSATZ IM PRÄSENZUNTERRICHT erfolgt bei Lehrerinnen und
Lehrern, die pflegebedürftige Angehörige mit Vorerkrankungen (siehe
hierzu III.1.) im häuslichen Umfeld betreuen.
Hier erfolgt der Nachweis der Betreuung eines vorerkrankten Angehörigen
durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem
Schulleiter. Die Art der Vorerkrankung des Angehörigen ist aus Gründen
des Datenschutzes nicht anzugeben.

IV. ANFORDERUNGEN AN DIE HYGIENE IN DER SCHULE

Basierend auf der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für
Krankenhaushygiene (DGKH), des Bundesverbandes der Ärztinnen und Ärzte
des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) und der Gesellschaft für
Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin (GHUP) ist bei der
Beachtung von Präventionsmaßnahmen und der Einhaltung bestimmter
Rahmenbedingungen die Wiederaufnahme des Schulbetriebs möglich. Auch
Prüfungen können dann durchgeführt werden.
Im Wesentlichen sind die nachstehend genannten Punkte zu beachten:
· ZAHL UND ZUSAMMENSETZUNG DER TEILNEHMERINNEN UND TEILNEHMER
Die Teilnehmerzahl ist zu begrenzen in Abhängigkeit von den zur
Verfügung stehenden Räumlichkeiten und der Zahl der benötigten
Aufsichtspersonen. Es muss zwischen den Schülerinnen und Schülern
(Prüflingen) und zwischen diesen und Lehrkräften (Prüfende /
Aufsichtspersonal) ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden
können.
Es hat eine namentliche und nach Sitzplatz bezogene Registrierung zu
erfolgen, um eine etwaige Nachbefragung bzw. Kontakt-Nachverfolgung zu
ermöglichen.
Personen mit bestimmten Vorerkrankungen (s.o.) sollten Rücksprache mit
ihrer Ärztin oder ihrem Arzt nehmen.
· PERSÖNLICHES VERHALTEN
Neben Beachten der Husten- und Nieß-Etikette, der Händehygiene und
der Abstandsregeln sollten keine Bedarfsgegenstände wie Gläser,
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Flaschen zum Trinken, Löffel etc. gemeinsam genutzt werden.
· AUSSCHLUSS VON TEILNEHMERINNEN UND TEILNEHMERN MIT SYMPTOMEN
Symptomatisch kranke Personen sind von der Teilnahme an Unterricht und
Prüfungen auszuschließen. Die Beteiligten (Prüflinge und Prüfende)
sollten keiner gefährdeten Gruppe (s.o.) angehören. Zur Symptomatik
bei COVID-19 finden Sie Hinweise in der verlinkten
medizinisch-hygienischen Stellungnahme.
· GESTALTUNG DES UNTERRICHTS- BZW. PRÜFUNGSRAUMS
Die Gestaltung der Räumlichkeit muss von der Tisch- und Sitzordnung,
dem Zugang zum Raum (auch Treppenhäuser und sonstige Verkehrsflächen)
und zum Sitzplatz, den Belüftungsmöglichkeiten und dem Zugang zu
Toiletten und Waschgelegenheiten die Gewähr bieten, dass der
vorgegebene Mindestabstand zwischen Prüflingen und Prüfern von 1,5
Metern zu jedem Zeitpunkt eingehalten werden kann. Die
Hand-Kontaktflächen wie z.B. Tische sollen leicht zu reinigen sein.
· ERWEITERTE PRÄVENTIVMAßNAHMEN DURCH TRAGEN VON MASKEN
Eine Maskenpflicht ist nur dann erforderlich, wenn die gebotene
Abstandswahrung nicht eingehalten werden kann.
· HÄNDEWASCH- UND HÄNDEDESINFEKTIONSMÖGLICHKEITEN
Es ist für ausreichende Hände-Waschmöglichkeiten zu sorgen. Die
Sanitäranlagen müssen mindestens mit ausreichend Seifenspendern
ausgestattet sein. Sie müssen unter dem Kriterium der Abstandswahrung
gut erreichbar sein. Der Zugang zur Händedesinfektion sollte vor
Eintritt in den Unterrichts- bzw. Prüfungsraum und gegebenenfalls
zusätzlich an gut erreichbaren Plätzen im Gebäude wie z.B. auf Fluren
ermöglicht werden. Auf das Händeschütteln soll verzichtet werden. Die
Hände sollten regelmäßig und gründlich mit Wasser und Seife über
20-30 Sekunden gewaschen werden. Hautverträgliche
Händedesinfektionsmittel auf Alkoholbasis können bei nicht sichtbarer
Verschmutzung alternativ benutzt werden.
· Mittel für die Händehygiene und für Reinigung und
Flächendesinfektion
Bei Verwendung von Desinfektionsmitteln für bestimmte, häufig von
unterschiedlichen Personen berührten Flächen sollten nur geeignete
Desinfektionsmittel für alle Handkontaktflächen verwendet werden. Ihr
Schulträger verfügt dazu über die notwendigen Informationen.
· STANDARDS FÜR DIE SAUBERKEIT IN DEN SCHULEN
Potentiell kontaminierte Flächen, die durch Händekontakte zu einer
Übertragung beitragen könnten, sollen durch eine arbeitstägliche
Reinigung und in zuvor definierten Bereichen (z.B. Handkontaktflächen,
gemeinsam benutze Tastaturen, Sanitäranlagen, Türkliniken und
Treppenläufe) ggfls. durch eine zusätzliche Flächendesinfektion
mittels Wischdesinfektion (z.B. vorgetränkte Wischtücher)
dekontaminiert werden. Es sollten nur geeignete Desinfektionsmittel für
alle Handkontaktflächen verwendet werden. Ihr Schulträger verfügt
dazu über die notwendigen Informationen.
· HYGIENEPLAN
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Die ergriffenen Maßnahmen sollen Eingang finden in den Hygieneplan
nach § 36 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz.
· KOMMUNIKATION DER PRÜFUNGSBEDINGUNGEN
Informationen zu den Prüfungsvoraussetzungen sollen schriftlich
zusammengefasst werden und allen Beteiligten einschließlich der
Erziehungsberechtigten, des sonstigen Schulpersonals und sonstiger
Personen, die sich während des Unterrichts und der Prüfungen im
Schulgebäude aufhalten, ausgehändigt oder in geeigneter Form zur
Kenntnis gebracht werden.
Die medizinisch-hygienische Stellungnahme können Sie hier
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-
Coronavirus/FAQneu_Coronavirus_Hygiene/index.html
nachlesen.
Schulträger, die sich über zuverlässige Beschaffungsmöglichkeiten
für geeignete Desinfektions- und Reinigungsmittel sowie für geeignete
Masken für den Infektionsschutz informieren wollen, können das hier
tun:
KRISENSTAB BEI DER BEZIRKSREGIERUNG MÜNSTER
Krisenstab@brms.nrw.de
Mobil: 0173/2918330

V. UNTERSTÜTZUNGSANGEBOTE FÜR SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER

Ein besonderes Thema ist der Umgang mit Ängsten vor Ansteckung mit dem
Corona-Virus (COVID-19), die neben Lehrkräften auch Schülerinnen und
Schüler sowie deren Eltern ggf. haben. Diese Ängste müssen in jedem
Fall ernst genommen werden. Für die Betroffenen ist es hilfreich,
möglichst umfassend und transparent über die vor Ort geltenden
Sachverhalte und die durchgeführten Hygienemaßnahmen informiert zu
werden. Verunsicherte Menschen benötigen klare Information: Was kann
ich selbst tun, wie geht es weiter, auf welche Unterstützungsangebote
kann ich zurückgreifen?
Sollte es sich hierbei um Ängste handeln, die sehr stark ausgeprägt
sind, können sich alle zuvor genannten Betroffenen auch an die für sie
zuständige Schulpsychologische Beratungsstelle wenden, die Kontaktdaten
finden Sie hier:
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-
Coronavirus/FAQneu_Coronarvirus_Schulpsychologische-Dienste/index.html
Mehr Informationen zum Thema "Umgang mit Ängsten" haben wir auch auf
unserer Informationsseite „Schule und Corona" zusammengestellt:
http://schulpsychologie.nrw.de/schule-und-corona/lehrkraefte/aengste/index.html
Auf dieser Informationsseite gibt es darüber hinaus auch weitere
file:///C/.../Desktop/Fwd%20%20msb2004_1801%20Umgang%20mit%20dem%20Corona-Virus%20an%20Schulen%20(15.%20Mail).txt[18.04.2020 22:00:29]
Informationen für Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler zu
Themen wie Gestaltung des ersten Unterrichtstages, Umgang mit
heterogenen Lernausgangslagen, Eltern- und Schülerfragen, sowie ein
Spezial „Sicher durchs Abitur".
Ich hoffe sehr, dass uns der behutsame Wiedereinstieg in den
Schulbetrieb und die am kommenden Montag, 20. April 2020, beginnenden
Vorbereitungsmaßnahmen gut gelingen werden und dass die mit dieser
SchulMail übermittelten Vorgaben und Informationen für Ihre Arbeit
hilfreich sind und als Unterstützung dienen.
Erneut möchte ich mich für Ihre Arbeit ganz herzlich bedanken.

Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter