Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/2021

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

für die Rückkehr zu einem angepassten Regelbetrieb in den Schulen hat das Ministerium für Schule und Bildung (MSB) die Schulleitungen am 3.8.2020 mittels eines sogenannten Faktenblattes über Rahmenbedingungen zum Schulstart informiert. Die folgenden Passagen habe ich in Anlehnung an die ministerielle Veröffentlichung hinsichtlich der aus meiner Sicht für Eltern und Schülerschaft bedeutenden Aspekte zusammengestellt.

Mit Beginn des neuen Schuljahres am 12.8.2020 kehren wir weitgehend zu einem angepassten regulären Schul- und Unterrichtsbetrieb zurück. Schülerinnen und Schüler sind grundsätzlich verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen.

Die Gewährung von Ausnahmen von der Präsenzpflicht bei relevanten Vorerkrankungen von Schülerinnen und Schülern ist im Einzelfall nach Vorlage eines ärztlichen Attestes in Rücksprache mit der Schulleitung möglich. Ausnahmen aufgrund von Vorerkrankungen von Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft der Schülerschaft sind nur unter besonderen Bedingungen im Einzelfall möglich. Bei diesbezüglichen Fragen nehmen Sie bitte Rücksprache mit der Schulleitung.

In der Regel wird Unterricht nach Stundentafel erteilt. Distanzunterricht wird nur dann erteilt, wenn Präsenzunterricht wegen des weiterhin notwendigen Infektionsschutzes auch nach Ausschöpfen aller personellen Möglichkeiten nicht erteilt werden kann und auch kein Vertretungsunterricht möglich ist.

Der Unterricht wird jahrgangsbezogen in Klassen, Kursen oder festen Lerngruppen mit fester Sitzordnung stattfinden. Unterrichtsräume werden regelmäßig durchlüftet. (Räume, in denen dies nicht möglich ist, sind für den Unterricht nicht zugelassen.)

 

Mund-Nasen-Schutz

Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände besteht für alle Schülerinnen und Schüler sowie für alle weiteren Personen eine grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Dies gilt auch für den Unterrichtsbetrieb auf den festen Sitzplätzen in den Unterrichts- und Kursräumen. Medizinisch bedingte Ausnahmen können nur nach Absprache mit der Schulleitung erfolgen werden.

 

Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, Mund-Nase-Bedeckungen zu beschaffen und mitzuführen.

 

Umfassende Testungen Schüler im Corona-Fall

Sollten bei Testungen oder auf anderem Wege Infektionsfälle mit dem Corona-Virus festgestellt werden, informiert die Schulleitung das zuständige Gesundheitsamt, das über weitere Maßnahmen entscheidet.

Schülerinnen und Schüler, die im Schulalltag COVID-19-Symptome (wie insbesondere Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinn) aufweisen, sind ansteckungsverdächtig. Sie werden zum Schutz der Anwesenden gemäß § 54 Absatz 3 SchulG – bei Minderjährigen nach Rücksprache mit den Eltern – unmittelbar und unverzüglich von der Schulleitung nach Hause geschickt oder von den Eltern abgeholt. Bis zum Verlassen der Schule werden sie separiert. Die Schulleitung nimmt mit dem Gesundheitsamt Kontakt auf. Dieses entscheidet über das weitere Vorgehen.

 

Distanzunterricht bei Quarantänemaßnahmen

Sollte eine Quarantäne erforderlich sein, ist die Anwesenheit in der Schule, also die Teilnahme am Präsenzunterricht und sonstigen Schulveranstaltungen, für die gesamte Dauer der Maßnahme ausgeschlossen (in der Regel 14 Tage). Die zur Quarantäne verpflichteten Schülerinnen und Schüler erhalten Distanzunterricht. Sie sind weiterhin verpflichtet, sich auf diesen Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen.

Für das Lernen auf Distanz erlässt die Landesregierung in Kürze einen neuen rechtlichen Rahmen. Die Verordnung soll nach Zustimmung des Ausschusses für Schule und Bildung des Landtags rückwirkend zum 1. August 2020 in Kraft treten und wird zur Unterstützung der Schulen durch eine pädagogisch-didaktische Handreichung ergänzt. Die Schulen wurden aufgefordert, die Verordnung im Vorgriff anzuwenden. Wichtige Eckpunkte lauten:

  • Distanzunterricht ist dem Präsenzunterricht im Hinblick auf die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler wie der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte gleichwertig.
  • Die Schulleitung richtet den Distanzunterricht auf der Grundlage eines pädagogischen und organisatorischen Plans ein und informiert die zuständige Schulaufsicht sowie die Eltern hierüber.
  • Distanzunterricht soll dann digital erteilt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, also insbesondere eine ausreichende technische Ausstattung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte gewährleistet ist.
  • Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Schulpflicht durch Teilnahme am Distanzunterricht.
  • Die Leistungsbewertung erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler. Klassenarbeiten finden in der Regel im Präsenzunterricht statt. Daneben sind weitere in den Unterrichtsvorgaben vorgesehene und für den Distanzunterricht geeignete Formen der Leistungsbewertung möglich.
  • Die Verordnung erstreckt sich auf die Bildungsgänge aller Schulstufen und Schulformen. Sie wird bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 befristet.

Ich hoffe, dass wir gemeinsam verantwortlich, zielorientiert und mit kraftvoller Zuversicht in dieses herausfordernde Schuljahr starten.

Ich bedanke mich für Ihre und eure Unterstützung.

Herzliche Grüße

Ulrich Stockem